Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Meier-Auktion.de

Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen gelten für sämtliche öffentliche Inter-net-Versteigerungen unter www.meier-wertermittlung.de und www.meier-auktion.de sowie Nach- und Frei-handverkäufe der Meier Wertermittlungs-GmbH. Sie gelten sowohl im Verhältnis der Meier Wertermittlungs-GmbH zum Verkäufer wie auch im Verhältnis zum Käufer (bzw. Bieter).

Mit der persönlichen, schriftlichen (auch auf elektronischem Weg, per Fax oder E-Mail) oder telefonischen Teilnahme an einer öffentlichen Internet-Versteigerung unter www.meier-wertermittlung.de und www.meier-auktion.de bzw. einem Nach- und Freihandverkauf werden zwischen der Meier Wertermittlungs-GmbH und dem Verkäufer bzw. dem Käufer (bzw. Bieter) die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Versteige-rungsbedingungen ausdrücklich vereinbart:

§ 1: Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen der Meier Wertermittlungs-GmbH gelten ausschließlich im Verhältnis zwischen der Meier Wertermittlungs-GmbH und dem Verkäufer oder dem Käufer (bzw. Bieter). Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbe-dingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers oder Käufers (bzw. Bieters) werden ausdrücklich nicht anerkannt, es sei denn, die Meier Wertermittlungs-GmbH stimmt einer Anwendung bzw. Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(2) Die Meier Wertermittlungs-GmbH mit Sitz in Paderborn verkauft und versteigert im Namen und für Rechnung ihrer Auftraggeber (Verkäufer). Die Meier Wertermittlungs-GmbH ist berechtigt, alle Rechte des Auftraggebers (Verkäufers) aus Internet-Versteigerungen sowie Nach- und Freihandverkäufen im eigenen Namen geltend zu machen.

§ 2: Teilnahme an Internet-Versteigerungen

(1) Vor der ersten Teilnahme an einer Internet-Versteigerung unter www.meier-wertermittlung.de und www.meier-auktion.de muss sich der Käufer (bzw. Bieter) anmelden. Im Rahmen des Anmeldevorgangs hat der Käufer (bzw. Bieter) alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.

(2) Nach erfolgter Anmeldung erhält der Käufer (bzw. Bieter) eine E-Mail zur Verifizierung seiner Anmeldung. Nach der Verifizierung wird der Käufer (bzw. Bieter) von der Meier Wertermittlungs-GmbH für die Internet-Versteigerungen freigeschalten bzw. zugelassen.

(3) Die Meier Wertermittlungs-GmbH ist berechtigt, die Freischaltung von Käufern (bzw. Bietern) ohne An-gabe von Gründen zu verweigern bzw. zu entziehen. Eine Verweigerung bzw. Entziehung der Freischal-tung erfolgt insbesondere, wenn der Käufer (bzw. Bieter) im Rahmen des Anmeldevorgangs unrichtige Angaben macht bzw. gemacht hat.

(4) Der Käufer (bzw. Bieter) ist verpflichtet, Anmeldename und Passwort, welche im Rahmen der Anmel-dung verwendet werden, vor dem Zugriff Dritter und einer unbefugten Nutzung zu schützen.

(5) Die Meier Wertermittlungs-GmbH ist berechtigt und wird vom Käufer (bzw. Bieter) insoweit ermächtigt, die vom Käufer (bzw. Bieter) im Rahmen der Anmeldung angegebenen personenbezogenen Daten zu für eigene Zwecke zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter www.meier-wertermittlung.de/datenschutz zu finden.

§ 3: Gebot – Zuschlag

(1) Der Käufer (bzw. Bieter) gibt durch die Abgabe eines Gebotes bei einer Internet-Versteigerung ein unwi-derrufliches und verbindliches Kaufangebot für einen angebotenen Gegenstand ab.

(2) Dem Käufer (bzw. Bieter) – unabhängig davon ob Verbraucher gemäß § 13 BGB oder Unternehmer ge-mäß § 14 BGB – steht ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BGB nicht zu.

(3) Durch die Erteilung des Zuschlags wird der Käufer (bzw. Bieter) zur Zahlung und vollständigen Abnahme eines angebotenen Gegenstandes verpflichtet. Der zu zahlende Betrag ergibt sich aus dem Zuschlags-gebot, dem Aufgeld und der jeweils gültigen Umsatzsteuer (vgl. § 4 Preise – Zahlungsbedingungen).

(4) Die Meier Wertermittlungs-GmbH behält sich das Recht vor, Positionsnummern, wie sie im Versteige-rungskatalog ausgewiesen sind, zusammenzufassen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder herauszunehmen.

(5) Die Meier Wertermittlungs-GmbH ist berechtigt, Gebote eines Käufers (bzw. Bieters) ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall erlischt das Gebot des Käufers (bzw. Bieters). Das Gebot eines Käufers (bzw. Bieters) erlischt auch dann, wenn die Versteigerung ohne Zuschlag geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird.

(6) Der Zuschlag auf einen Gegenstand bzw. mehrere Gegenstände erfolgt, wenn innerhalb von 5 Minuten nach der Abgabe des höchsten Gebotes kein weiteres höheres Gebot abgegeben wird. Bei jedem weite-ren höheren Gebot wird das Ende der Versteigerung um 5 Minuten verlängert.

§ 4: Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Auf die Zuschlagsumme, welche grundsätzlich in EUR ausgewiesen wird, wird ein Aufgeld von zur Zeit 18 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen.

(3) Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig, bei schriftlichen oder fernmündlichen Geboten mit Rech-nungsstellung.

(4) Der Käufer (bzw. Bieter) ist verpflichtet, den Kaufpreis inklusive Aufgeld und Mehrwertsteuer sofort nach dem Zuschlag zu bezahlen. Die Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung geht dem Käufer (bzw. Bieter) an die im Rahmen der Anmeldung angegebenen E-Mailadresse zu.

(5) Die Meier Wertermittlungs-GmbH ist berechtigt, einen späteren Fälligkeitstermin zu bestimmen oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Dies kann von einer angemessenen Anzahlung abhängig ge-macht werden. Wird die Vereinbarung eines späteren Fälligkeitstermins durch die Meier Wertermittlungs-GmbH abgelehnt und erfolgt keine sofortige Zahlung, kann der Zuschlag nachträglich aufgehoben und der Gegenstand erneut versteigert, oder dem Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zugeschlagen werden.

(6) Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer (bzw. Bieter) nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Meier Wertermittlungs-GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer (bzw. Bieter) zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegen-anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5: Abholung

(1) Der Käufer (bzw. Bieter) ist verpflichtet, den Gegenstand sofort nach der Versteigerung in Empfang zu nehmen bzw. innerhalb von 5 Tagen nach der Versteigerung abzuholen, wobei eine Herausgabe erst nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises erfolgt. Im Einzelfall kann der Käufer (bzw. Bieter) mit der Meier Wertermittlungs-GmbH eine längere Frist zur Abholung vereinbaren. Der Käufer (bzw. Bieter) ist verpflichtet, den Gegenstand vollständig, wie im Versteigerungskatalog beschrieben, in Empfang zu nehmen bzw. abzuholen. Besteht ein Gegenstand teileweise auch aus zu entsorgenden Teilen, so hat der Käufer (bzw. Bieter) auch diese in Empfang zu nehmen bzw. abzuholen, falls keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Die fristgemäße Abholung des Gegenstandes stellt eine Hauptpflicht aus dem Vertrag dar. Für den Fall des Annahmeverzuges ist die Meier Wertermittlungs-GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche, wie einen etwaigen Mindererlös aus einem erneuten Verkauf, geltend zu machen. Mit letzteren kann gegen eine Rückzahlungsforderung des Käufers (bzw. Bieters) aufgerechnet werden.

(3) Kommt der Käufer (bzw. Bieter) in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist die Meier Wertermittlungs-GmbH ferner berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Meier Wertermittlungs-GmbH ist auch berechtigt, die ersteigerten Gegenstände auf Kosten des Käufers (bzw. Bieters) einzulagern oder einlagern zu lassen.

(4) Die Abholung, einschließlich Demontage und Verladung, ab Fundament bzw. Standort erfolgt in alleiniger Verantwortung und auf alleinige Kosten des Käufers (bzw. Bieters). Für eine im Rahmen der Abholung, Demontage oder Verladung einhergehende Beschädigung von fremden Grundstücken, fremden Gebäuden oder fremden Objekten haftet der Käufer (bzw. Bieter). Die Meier Wertermittlungs-GmbH ist berechtigt, die Abholung, Demontage oder Verladung eines Gegenstandes davon abhängig zu machen, dass der Käufer (bzw. Bieter) den Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Haftpflichtversiche-rung erbringt.

§ 6: Gefahrenübergang

(1) Mit Erteilung des Zuschlags gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes, dessen Verlust oder Beschädigung auf den Käufer (bzw. Bieter) über. Für Unfälle während Besichtigungen, Versteigerungen und Abholungen wird von der Meier Wertermittlungs-GmbH keine Haftung übernommen. Die eigenverantwortliche Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten ist dem Käufer (bzw. Bieter) strengstens untersagt.

§ 7: Mängelhaftung

(1) Die in der Internet-Versteigerung, oder dem freihändigen Verkauf angebotenen Gegenstände sind ge-braucht und werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Sie können innerhalb der hierfür eingerichteten Zeiten besichtigt werden. Die in den Katalogen enthaltenen Beschreibungen, Daten, Maß- und Mengenangaben beruhen auf den subjektiven Überzeugungen der Meier Wertermittlungs-GmbH und sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Gewähr hierfür übernimmt die Meier Werter-mittlungs-GmbH bzw. der Verkäufer nicht. Sie stellen grundsätzlich keine zugesicherten Eigenschaften gem. § 434 BGB oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar.

(2) Weder die Meier Wertermittlungs-GmbH noch deren Auftraggeber bzw. Verkäufer übernehmen die Haf-tung für offene oder versteckte Mängel.

(3) Die vertragliche und gesetzliche Haftung der Meier Wertermittlungs-GmbH ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Meier Wertermittlungs-GmbH beschränkt. Soweit der Meier Wertermittlungs-GmbH keine vor-sätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, ty-pischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Meier Wertermittlungs-GmbH haftet nicht für Irrtum.

(4) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(5) Die Meier Wertermittlungs-GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Internetseite www.meier-wertermittlung.de und www.meier-auktion.de jederzeit verfügbar ist. Eine Haftung der Meier-Wertermittlungs-GmbH ist insbesondere ausgeschlossen, wenn eine Internet-Versteigerung aus rechtli-chen oder technischen Gründen unterbrochen werden muss bzw. unterbrochen wird.

§ 8: Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Scha-densersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Käufer (bzw. Bieter) anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Meier Wertermittlungs-GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Meier Wertermittlungs-GmbH.

§ 9: Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Das Eigentum an dem Versteigerungsobjekt / Kaufsache geht erst mit Eingang aller Zahlungen (ein-schließlich des Aufgeldes und der gesetzlichen Mehrwertsteuer) aus dem Vertrag auf den Käufer (bzw. Bieter) über. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (bzw. Bieters), insbesondere bei Zahlungs- und Annahmeverzug, ist die Meier Wertermittlungs-GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Meier Wertermittlungs-GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren erneuten Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers (bzw. Bieters) anzurechnen.

(2) Der Käufer (bzw. Bieter) ist verpflichtet, eine noch nicht in sein Eigentum übergegangene Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforder-lich sind, muss der Käufer (bzw. Bieter) diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer (bzw. Bieter) die Meier Wertermittlungs-GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer (bzw. Bieter) für den entstandenen Ausfall der Meier Wertermittlungs-GmbH.

(4) Soweit der Käufer (bzw. Bieter) die Kaufsache weiterveräußert, tritt er der Meier Wertermittlungs-GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- bzw. Endbetrages (einschließlich gesetzlicher MwSt.) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer (bzw. Bieter) auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Meier Wertermittlungs-GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Meier Wertermittlungs-GmbH kann verlangen, dass ihm der Käufer (bzw. Bieter) die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Der Käufer tritt dem Versteigerer/Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6) Die Meier Wertermittlungs-GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers (bzw. Bieters) insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Meier Wertermittlungs-GmbH..

§ 10: Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Käufer (bzw. Bieter) Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist, ist der Ge-schäftssitz der Meier Wertermittlungs-GmbH, Am Turnplatz 8 in 33187 Borchen, der vereinbarte Ge-richtsstand. Die Meier Wertermittlungs-GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Käufer (bzw. Bieter) an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen der Meier Wertermittlungs-GmbH und dem Verkäufer bzw. dem Käufer (bzw. Bieter) gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz jener Geschäftsstelle der Meier Wertermittlungs-GmbH, in welcher das jeweilige Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde.